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18.08.2026

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden - der BFH wird entscheiden müssen (V R 23/26)

Steuerberater berechnet Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude – Miniaturhaus, Taschenrechner und Laptop auf Schreibtisch

1. Worum geht es grundsätzlich?

Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten (oder eingeführten) Gegenstände oder die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Abzug ausschließen, so hat er die Vorsteuerbeträge grundsätzlich in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Bei Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen ist die 10%-Grenze der unternehmerischen Teilnutzung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zusätzlich zu beachten.

Die Aufteilung der Vorsteuer richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwendung des bezogenen Gegenstandes oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 UStG). Bei der Vermietung von Immobilien hängt der Vorsteuerabzug davon ab, ob die Umsätze umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sind. Werden beide Arten von Umsätzen erzielt, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden.

Dabei sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.

  • Vorsteuerbeträge, die eindeutig einer steuerpflichtigen Vermietung zugeordnet werden können, sind voll abziehbar.
  • Vorsteuerbeträge, die ausschließlich einer steuerfreien Vermietung dienen, sind nicht abziehbar.
  • Können die Eingangsleistungen nicht direkt zugeordnet werden (z. B. Dachsanierung, Heizungsanlage, Außenfassade), ist die Vorsteuer sachgerecht aufzuteilen.

2. Worum geht es im konkreten Fall?

In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 10.04.2025 – 2 K 2150/22) ging es um die Frage, ob und inwieweit Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für eine Baumaßnahme zur Erweiterung eines bisher sowohl steuerfrei als auch steuerpflichtig vermieteten Gebäudes (Altgebäude) zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Erweiterungsflächen zwar steuerfrei vermietet werden, die Baumaßnahme aber auch dem Altgebäude zugutekommt.

Die Besonderheit des Falles liegt mithin darin, dass die Baumaßnahme sich auch auf das bestehende Altgebäude auswirkte, weil u.a. die Statik und bestimmte Versorgungsbereiche ertüchtigt wurden.

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil die Klage abgewiesen, also in diesem Fall einen anteiligen Vorsteuerabzug verneint. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin mit Beschluss vom 23.06.2026 (Az. V B 28/25) die Revision zur Klärung dieser Rechtsfrage zugelassen. Das Revisionsverfahren wird jetzt beim BFH unter dem Az. V R 23/26 geführt

Hinweis

Diese Möglichkeit besteht, wenn das Finanzgericht in der ersten Instanz die Revision nicht zugelassen hat. Der unterlegene Beteiligte hat dann gem. § 116 FGO die Möglichkeit im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nachträglich die Zulassung der Revision zu erreichen. Er muss dabei geltend machen, dass Revisionsgründe gem. § 115 Abs. 2 FGO vorliegen (z.B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Die Darlegungsanforderungen hat der BFH z.B. in seinem Beschluss v. 25.02.2026 – IX B 106/25 konkretisiert (siehe dazu unseren Blogbeitrag v. 11.05.2026).

3. Hinweise und Konsequenzen für die Beratungspraxis

a) Rechtsproblem erkennen
Vergleichbare Fälle wird es in der Praxis häufiger geben. Es stellt sich die Frage der anteiligen Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG. Ob der BFH dann in diesem Fall zugunsten der Klägerseite entscheidet, steht damit naturgemäß noch nicht fest.

Wichtig ist dabei, dass die Problematik erst einmal erkannt wird. Oftmals wird die Finanzbehörde in derartigen Fällen möglicherweise einen Vorsteuerabzug gänzlich ablehnen und auf die unmittelbare Verwendung (hier steuerfrei vermieteter Erweiterungsbau) abstellen. Wenn sich dann herausstellt, dass die Baumaßnahme sich auch auf steuerpflichtig vermieteten Altbestand auswirkt, muss der steuerliche Berater reagieren und gegen die anders lautende Entscheidung Einspruch einlegen, weil nicht auszuschließen ist, dass der BFH im Verfahren V R 23/26 eine Vorsteueraufteilung bejaht.

b) Ruhen des Verfahrens, § 363 Abs. 2 Satz 2 AO
Entscheidend ist, dass der Berater die Finanzbehörde in solchen Fällen dann darauf hinweist, dass bereits ein Revisionsverfahren zu der Rechtsfrage beim BFH anhängig ist. Dann kommt § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zur Anwendung. Diese Vorschrift regelt die sog. „Zwangsruhe“, d.h., wenn zu der Rechtsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) oder einem obersten Bundesgericht (hier also beim BFH) anhängig ist, ruht das Verfahren so lange, bis über die Rechtsfrage abschließend entschieden ist. Der Finanzbehörde steht in diesen Fällen der Verfahrensruhe übrigens kein Ermessensspielraum zu.

Oftmals wird es aber vielleicht nicht ganz deutlich sein, ob der eigene Fall mit einem anhängigen Verfahren vergleichbar ist. Wenn Sie bei solchen oder anderen Rechtsfragen unsicher sind, stehen wir Ihnen mit unserer fachlichen Expertise im Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchssteuerrecht und der langjährigen Gerichtserfahrung (beim FG, BFH und EuGH) als INDICET Partners gern zur Verfügung. Ob als Unternehmens- oder als Steuerberater – wir helfen Ihnen weiter. Dabei steht für uns das steuerrechtliche Problem im Fokus und wir gewähren Kolleginnen und Kollegen selbstverständlich Mandantenschutz. Als Berater für Berater eine Ehrensache.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 18.08.2026.

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